Die von uns vermittelten Betreuungskräfte werden durch unsere professionellen polnischen Kooperationspartner entsendet. Der polnische Sozialversicherungsträger bescheinigt mit der A1-Bescheinigung die rechtmäßige Entsendung. Damit ist der Nachweis erbracht, dass die Betreuungskraft in Polen sozialversichert ist.
Seit dem 01.05.2010 wird die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geregelt durch:
Die Entsendung eines Arbeitnehmers ist demzufolge auf 24 Monate beschränkt. In diesem Zeitraum bleibt der entsendete Arbeitnehmer, also die polnische Pflegekraft,
in Polen sozialversicherungspflichtig.
Ein entsendender polnischer Arbeitgeber muss auch in Polen eine nennenswerte Geschäftstätigkeit und nicht nur interne Verwaltungstätigkeiten ausüben.
Der polnische Sozialversicherungsträger stellt die erforderliche A1-Bescheinigung aus, mit der nachgewiesen wird, dass die Entsendung des Arbeitsnehmers ordnungsgemäß ist und die entsandte Person, also die polnische Betreuungskraft, weiter dem polnischen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Zu beachten ist, dass der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen nicht unmittelbar Anweisungen an die Betreuungskräfte erteilen dürfen. Vielmehr wird mit dem polnischen Arbeitgeber das Aufgabenfeld abgestimmt. Über die konkrete Umsetzung, wann genau, wie und mit welcher Intensität die Leistungen erbracht werden, entscheidet der Unternehmer bzw. sein Arbeitnehmer.
Auch wenn diese Form der häuslichen Betreuung häufig als "24 Stunden-Pflege" bezeichnet wird, können und dürfen die Betreuerin natürlich nicht 24 Stunden am Tag arbeiten. Der wöchentliche Arbeitseinsatz darf im Normallfall 40 Stunden nicht überschreiten. Weiterhin muss durch eine ausgewogene Freizeit-/Pausenregelung sichergestellt werden, dass die Bedürfnisse der Betreuungskraft angemessen berücksichtigt werden.
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