Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Begriffe rund um die Pflege.
Aktivierende Pflege bedeutet, dass die Pflegekraft den Pflegebedürftigen fördert, bei den täglichen Verrichtungen wie Körperpflege und Essen - entsprechend der noch vorhandenen Fähigkeiten - möglichst viel selber zu übernehmen.
Zu dieser aktivierenden Pflege sind Pflegeeinrichtungen nach § 11 SGB XI verpflichtet. In der Praxis drängt sich aber die Frage auf, in wie weit das Pflegepersonal einer stationären Einrichtung angesichts des herrschenden Zeitdrucks dieser Verpflichtung tatsächlich gerecht werden kann.
Ambulante Pflegedienste sind Einrichtungen, die die Pflegeleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung alter und kranker Menschen in der häuslichen Umgebung gegen Bezahlung übernehmen. Ihre erbrachten Leistungen können diese Dienste als Pflegesachleistungen bis zu bestimmten Beträgen mit der Pflegekasse abrechnen, wenn sie zugelassen sind (siehe auch "Pflegesachleistungen"). Maßnahmen der Behandlungspflege, die ärztlich verordnet wurden, können von ambulanten Pflegediensten mit der Krankenkasse abgerechnet werden (siehe auch "Behandlungspflege").
Nach § 33 EStG kann ein Steuerpflichtiger außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn er notwendige größere Aufwendungen hat als die überwiegende Mehrzahl von Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen und er sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dabei wird eine zumutbare Belastung berücksichtigt, die je nach Einkünften und Familienverhältnissen bis zu 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte beträgt. Nur der diese zumutbare Belastung übersteigende Betrag kann steuermindernd geltend gemacht werden.
Wird bei einer stationären Unterbringung der eigene Haushalt aufgelöst, werden die absetzbaren Kosten übrigens um 712 € Haushaltsersparnis (Stand 2016) im Monat reduziert - dieser Betrag wirkt dann nicht mehr steuersenkend!
Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder einen beauftragten Gutachter im Auftrag der Pflegekasse bzw. durch Medicproof bei Privatversicherten. Wenn dabei Pflegebedürftigkeit (siehe auch "Pflegebedürftigkeit") bescheinigt wird, nimmt die Pflegekasse die Einstufung in einen der fünf definierten Pflegegrade (siehe auch "Pflegegrade") vor.
Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde auch das Begutachtungsverfahren auf eine neue Basis gestellt. Dabei werden sechs unterschiedliche Lebensbereiche betrachtet, und zwar:
Für jeden Bereich wird anhand zahlreicher Kriterien untersucht, wie stark die Selbstständigkeit jeweils eingeschränkt ist.
Medizinisch notwendige Leistungen können ärztlich verordnet werden und durch einen Pflegedienst in der häuslichen Umgebung des Patienten übernommen werden. Diese Behandlungspflege gehört zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V und wird deshalb nicht von der Pflegekasse, sondern von der Krankenkasse übernommen.
Beispiele für Behandlungspflege sind: Medikamente stellen und geben, Verbände, Absaugen, Injektionen, Dekubitus-Behandlung, Blutzuckermessung.
Betreutes Wohnen ist eine alternative Wohnform für Senioren. Dabei ziehen ältere Menschen in eine eigenständige Wohnung innerhalb einer Wohnanlage. Die Einrichtungen bieten zusätzlich ein auf die Zielgruppe abgestimmtes Leistungsangebot, das je nach Bedarf in Anspruch genommen werden kann.
Demenz ist ein Oberbegriff für Erkrankungen, bei denen die geistige Leistungsfähigkeit verloren geht. Die häufigste Demenzerkrankung ist die Alzheimer-Demenz.
Im Verlauf einer Demenzerkrankung sind zunächst meist vor allem die Gedächtnisleistung und die Orientierung (zeitlich, räumlich und persönlich) betroffen, wodurch eine selbstständige Lebensführung zunehmend erschwert wird. Häufig kommen auch Persönlichkeitsveränderungen vor.
Jegliche Veränderung (wie z. B. ein Umzug in ein Pflegeheim) stellt eine starke Belastung für Demenzkranke dar. Das gewohnte Zuhause und eine gewohnte Pflegeperson, das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit schenken Demenzkranken Stabilität in ihrer Orientierungslosigkeit. Eine sog. "24 Stunden Pflege" zuhause kann den hilfebedürftigen Menschen in den Mittelpunkt stellen. Die Betreuerin ermöglicht einen strukturierten Tagesablauf, der an den individuellen Bedürfnissen ausgerichtet ist. So hilft es vielen Demenzkranken, in der gewohnten Umgebung bleiben zu können.
Durch die zunehmende Überalterung Deutschlands wird sich die Zahl der Demenzkranken in den nächsten Jahrzehnten deutlich erhöhen. Zunehmendes Bewusstsein für die Problematik spiegelt sich auch im neuen Pflegebedürftigkeits-Begriff wider. Seit 01.01.2017 werden geistige und seelische Beeinträchtigungen gleichermaßen wie körperliche Beeinträchtigungen berücksichtigt - ein wichtiger Meilenstein für Demenzkranke.
(siehe auch "Pflege-Neuausrichtungsgesetz", "Pflegebedürftigkeit")
Für einen Platz in einem Pflegeheim entstehen neben den Pflegekosten auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Darüber hinaus sind Zuschüsse zu den Investitionskosten und ggf. - falls gewünscht und vorhanden - ein Zuschlag für ein Einzelzimmer zu zahlen. Dabei sind die tatsächlichen Kosten vom Träger, dem Haus, der Einrichtung und Lage abhängig. Die folgende Übersicht stellt exemplarische Durchschnittswerte dar und kann deshalb nur als Anhaltspunkt dienen.
Diese Tabelle stellt Durchschnittswerte dar, basierend auf den im Internet veröffentlichen Angaben von 56 Heimen in der Region Aachen (Stand: März 2017). Die angegebenen Kosten beziehen sich auf einen Platz im Doppelzimmer - für Einzelzimmer werden Zuschläge berechnet.
Bei der Finanzierung der Heimkosten funktioniert die Pflegekasse wie eine Teilkasko-Versicherung: Sie übernimmt einen gewissen monatlichen Betrag (siehe auch "Pflegesachleistung"). Für den Rest, den sog. Eigenanteil, muss der Pflegebedürftige selber aufkommen. Im Zuge der Pflegereform wurde eingeführt, dass der Eigenanteil für alle Bewohner einer Einrichtung (ab Pflegegrad 2) einheitlich ist und nicht weiter steigt, wenn ein höherer Pflegegrad erreicht wird.
Aktuell muss ein Pflegebedürftiger im Durchschnitt monatlich 2.278 € für seinen Heimplatz aus eigener Tasche bezahlen, bei Pflegegrad 1 sogar 2.680 €, weil der einrichtungseinheitliche Eigenanteil nicht gilt.
Die tatsächlichen Preise sind individuell zu ermitteln, da die Preise sehr stark variieren. So kann in allen Pflegegraden in einzelnen Heimen auch eine monatliche Zahlung von fast 3.000 € erforderlich sein.
Durchschnittsberechnung von 56 Heimen in der Region Aachen - Anmerkungen siehe obige Tabelle
Wenn die Rente und das eigene Vermögen zur Deckung des Eigenanteils nicht ausreichen, kann das Sozialamt weiterhelfen, das wiederum prüft, in wie weit Angehörige zur Zahlung verpflichtet werden können.
Durch die Pflegereform entfällt die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige mit einer sogenannten eingeschränkten Alltagskompetenz "zusätzliche Betreuungsleistungen" erhalten.
Dafür hat jetzt jeder Pflegebedürftige in häuslicher Pflege - unabhängig vom Pflegegrad - Anspruch auf einen monatlichen "Entlastungsbetrag" in Höhe von 125 € gegen Vorlage entsprechender Belege (§ 45b SGB XI). Nicht ausgeschöpftes Budget kann auf Antrag im ersten Halbjahr des Folgejahres genutzt werden. Ausnahmsweise können Restansprüche aus 2015 und 2016 durch die Reform bis Ende 2018 genutzt werden.
Mit dem Entlastungsbetrag sollen Angebote zur Unterstützung im Alltag gefördert werden, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger zu fördern. In diesem Sinne können beispielsweise Eigenanteile bei Leistungen der Tagespflege oder der Kurzzeitpflege finanziert werden. Auch anerkannte Betreuungsgruppen für Demenzkranke oder eine stundenweise Entlastung können in diesem Rahmen gefördert werden.
Wenn ein Pflegebedürftiger, der zuhause gepflegt wird und Pflegesachleistungen bezieht, sein Budget nicht ausschöpft, kann er beantragen, dass bis zu 40 % des nicht verbrauchten Budgets in zusätzliche Entlastungsleistungen umgewandelt werden.
Wenn eine Pflegestufe anerkannt wurde, kann der Pflegebedürftige wählen zwischen einer Sachleistung (siehe "Pflegesachleistung") und einer Geldleistung (siehe "Pflegegeld") bzw. beides kombinieren (siehe "Kombinationsleistung").
Kosten für Haushaltsnahe Dienstleistungen können nach §35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.
In vielen Fällen sind dadurch die Kosten für eine häusliche Betreuung durch eine polnische Pflegekraft (sog. "24 Stunden-Betreuung") als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar, und zwar 20 Prozent von bis zu 20.000 € im Jahr, höchstens also 4.000 € im Jahr.
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung zählen:
Hilfeleistungen in diesen Bereichen werden ebenfalls bei der Ermittlung des Pflegegrades berücksichtigt (siehe auch "Pflegegrade").
Wenn ein Pflegebedürftiger die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch nimmt, so erhält er nach § 38 SGB XI zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld. Dabei wird das Pflegegeld um den Prozentsatz reduziert, in dem die Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. Diese Kombination aus Sach- und Geldleistung nennt man Kombinationsleistung.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege stellen einen Sonderfall dar. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes bis zu acht Wochen weitergezahlt, bei der Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen.
(siehe auch "Pflegesachleistungen", "Pflegegeld", "Kurzzeitpflege", "Verhinderungspflege")
Nach § 42 SGB XI besteht ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn „die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden“ kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Durch diese stationäre Kurzzeitpflege sollen pflegende Angehörige in Krisenzeiten entlastet werden, beispielsweise bei Verschlimmerung der Pflegesituation oder wenn der pflegende Angehörige selber wegen einer Reha-Maßnahme ausfällt.
Die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse leistet hier ab Pflegegrad 2 maximal 1.612 € pro Jahr. Dieses Budget kann durch nicht ausgeschöpfte Beträge aus der Verhinderungspflege aufgestockt werden (§ 42 SGB XI). So kann der Leistungsbetrag auf bis zu 3.224 € pro Kalenderjahr erhöht werden.
Der Pflegebedürftige muss im Rahmen des Eigenanteils die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten übernehmen. Für diese Kosten kann der Entlastungsbetrag genutzt werden.
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen in halber Höhe weitergezahlt (§ 37 SGB XI).
Im Rahmen der Nachtpflege kann eine teilstationäre Pflege nur für nachts in Anspruch genommen werden. Zu den diesbezüglichen Ansprüchen siehe Tagespflege / Nachtpflege.
Mit einer Patientenverfügung kann man gemäß § 1901a BGB Entscheidungen für den Fall treffen, dass man später selber nicht mehr entscheiden kann. Dabei legt man für bestimmte Situationen im Voraus fest, welche medizinischen Handlungen erfolgen sollen bzw. welche unterlassen werden sollen. In der Patientenverfügung wird nicht geregelt, wer die Rechte des Patienten vertreten soll. Dies kann in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden (siehe auch "Vorsorgevollmacht").
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Melden Sie sich baldmöglichst bei der Pflegekasse, da die Leistungen ab der Antragsstellung gezahlt werden können, selbst wenn das schriftliche Antragsformular später eingereicht wird.
Die Angaben im Antrag können durch beigelegte Arztbriefe oder andere Dokumente untermauert werden.
Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI:
Maßgeblich sind dabei folgende sechs Bereiche :
Somit sind nicht mehr vor allem körperliche Einschränkungen ausschlaggebend dafür, ob ein Antragsteller Pflegeleistungen erhält oder nicht. Vielmehr wird die Selbstständigkeit beurteilt, wodurch geistige und seelische Beeinträchtigungen stärker als vorher berücksichtigt werden.
Durch die Pflegereform sollen die Leistungen der Pflegeversicherung besser auf die individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Doch die Individualisierung geht mit einer erhöhten Komplexität einher. Deshalb wird gleichzeitig auch eine bessere Beratung angeboten.
Bei Neuantrag zur Einstufung in die Pflegeversicherung besteht ein Anspruch auf einen kurzfristigen Beratungstermin, entweder durch die Pflegekasse oder über einen Gutschein durch eine qualifizierte Beratungsstelle. Im Rahmen der Beratung soll ermittelt werden, welche Unterstützung der Pflegebedürftige benötigt und ein individueller Versorgungsplan erstellt werden. Dabei sollen alle pflegerischen und sozialen Hilfen einschließlich möglicher gesundheitsfördernder, präventiver, kurativer, rehabilitativer oder sonstiger medizinischer Hilfen und Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Die entsprechenden Anträge muss der Berater direkt bei der Pflegeversicherung einreichen. Wenn kein Angehöriger oder anderer Unterstützer verfügbar ist, muss für besonders komplexe Pflegefälle ein Case-Management eingerichtet werden.
Diese Pflegeberatung nach § 7a SGBXI kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden. Auf Wunsch kann die Beratung im häuslichen Umfeld erfolgen. Neben dem Pflegebedürftigen können Angehörige und andere Unterstützer teilnehmen.
Wird bei der häuslichen Pflege kein ambulanter Dienst eingesetzt, sondern ausschließlich Pflegegeld bezogen, muss bei Pflegegrad 2 und 3 eine halbjährliche Beratung, bei Pflegegrad 4 und 5 eine vierteljährliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen. Wird diese Beratung nicht wahrgenommen, wird das Pflegegeld gekürzt.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen beziehen, können auf freiwilliger Basis halbjährlich eine solche Beratung in Anspruch nehmen.
Idealerweise übernimmt die Beratung der Berater, der auch die Erstberatung durchgeführt hat.
Wenn ein Pflegebedürftiger zuhause wohnen bleibt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selber sicherstellt sowie mindestens Pflegegrad 2 bewilligt bekommen hat, kann er Pflegegeld beantragen. Dabei ist die Höhe des monatlichen Pflegegeldes abhängig vom Pflegegrad.
Wer Pflegegeld bezieht, muss in den vorgeschriebenen Fristen auch die Pflegeberatung nach § 37 (3) SGB XI in Anspruch nehmen (siehe auch "Pflegeberatung").
Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Bei der Begutachtung müssen für Pflegegrad 1 12,5 bis 26,5 Punkte ermittelt werden. Damit erhalten Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung, die bislang noch keine Pflegestufe hatten, deren Selbstständigkeit aber in geringem Maße durch körperliche und/oder kognitive Einschränkungen beeinträchtigt ist.
Nach Schätzungen des Bundesgesundheitsministeriums können bis zu 500.000 Menschen durch den neuen Pflegegrad 1 zusätzlich Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistung oder Pflegegeld. Sie haben aber bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich sowie auf bis zu 40 € für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie leihweise technische Pflegehilfsmittel. Auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden mit 4.000 € je Maßnahme schon bei Pflegegrad 1 gefördert.
Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege können bei Pflegegrad 1 ebenso wenig beansprucht werden wie Tages-/Nachtpflege. Auch vollstationäre Pflege kann erst ab Pflegegrad 2 beansprucht werden. Falls ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 dennoch vollstationäre Pflege wählt, kann er einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich beantragen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung und kostenlose Schulungen der Angehörigen.
Bei Neueinstufungen entsprechen Pflegegrad 2 27 bis 47 Punkte bei der Begutachtung. Es liegt eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" vor.
Wie alle anderen Pflegebedürftigen haben auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 Anspruch auf kostenlose Pflegeschulungen für Angehörige und eine umfassende Pflegeberatung mit Ermittlung des Hilfebedarfs und Erstellung eines individuellen Versorgungsplans. Bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld muss zudem in jedem Halbjahr eine häusliche Pflegeberatung genutzt werden.
Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 pauschal 770 € für pflegebedingte Aufwendungen. Der Pflegebedürftige selber muss im Rahmen des Eigenanteils die Investitionskosten und die Kosten für Verpflegung und Unterkunft übernehmen.
Eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" entspricht Pflegegrad 3 (47,5 bis 69 Punkte bei der Begutachtung).
Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung, bei der der Hilfebedarf ermittelt wird und ein individueller Versorgungsplan erstellt wird. Zusätzlich werden pflegende Angehörige durch kostenlose Pflegekurse unterstützt, um die Belastungen zu verringern und die Pflege zu verbessern.
Wenn ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3 keine Sachleistungen nutzt, ist eine häusliche Beratung zur Pflege alle 6 Monate erforderlich.
Während der Pflegebedürftige selber die Investitionskosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernehmen muss, leistet die Pflegekasse bei Pflegegrad 3 bei vollstationärer Pflege pauschal 1.262 €.
Pflegegrad 4 sollen alle Pflegebedürftigen erhalten, deren Selbstständigkeit "schwerst beeinträchtigt" ist und bei deren Begutachtung 70 bis 89 Punkte ermittelt wurden.
Jeder Pflegebedürftige kann eine umfängliche Pflegeberatung beanspruchen. Dabei soll der konkrete Bedarf ermittelt und ein individueller Versorgungsplan erstellt werden. Zur Verbesserung der häuslichen Pflege auch schwerstpflegebedürftiger Menschen und zur Entlastung der Angehörigen gibt es kostenlose Pflegekurse.
Bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld ist bei Pflegegrad 4 eine häusliche Pflegeberatung einmal im Quartal notwendig, um Kürzungen des Pflegegeldes zu vermeiden.
Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 4 und vollstationärer Pflege einen pauschalen Leistungsbetrag in Höhe von 1.775 €. Der Pflegebedürftige muss einen Eigenanteil übernehmen, mit dem auch die Investitionskosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abgedeckt werden müssen.
Wenn die Begutachtung mindestens 90 der maximal möglichen 100 Punkte ermittelt, erfolgt eine Einstufung in Pflegegrad 5. Dann ist von einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung auszugehen.
Je schwerer die Beeinträchtigung, umso wichtiger ist eine umfassende Beratung. Darum hat jeder Schwerstpflegebedürftige bzw. seine Angehörigen Anspruch auf eine Pflegeberatung mit Ermittlung des Bedarfs und Erstellung eines Versorgungsplans. Zusätzlich werden kostenlose Pflegekurse angeboten, um auch bei schwerstpflegebedürftigen Menschen die häusliche Pflege zu ermöglichen und zu verbessern und die pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Jedes Quartal muss bei Pflegegrad 5 eine häusliche Pflegeberatung durchgeführt werden, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird.
Bei Pflegegrad 5 übernimmt die Pflegekasse bei vollstationärer Pflege einen pauschalen Leistungsbetrag in Höhe von 2.005 €. Wie immer muss der Pflegebedürftige die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten übernehmen.
Es wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, und technischen Pflegehilfsmitteln.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel besteht - unabhängig vom Pflegegrad - ein Anspruch auf bis zu 40 € monatlich (§ 40 (2) SGB XI). Hierunter fallen beispielsweise Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Schutzbekleidung wie Mundschutz und Einmalhandschuhe, aber auch Bettschutzeinlagen, die nach der Verwendung entsorgt werden.
Vielfältige technische Pflegehilfsmittel können die Pflege auch im häuslichen Bereich deutlich erleichtern und Beschwerden reduzieren, z. B. Pflegebetten mit entsprechendem Zubehör, Bettpfannen, Toilettenstühle, Hausnotrufsysteme, Lagerungshilfsmittel. Derartige Hilfsmittel werden üblicherweise ausgeliehen. Der Pflegebedürftige muss jedoch eine Zuzahlung in Höhe von 10 % (max. 25 €) je Hilfsmittel übernehmen. Wer die Hilfsmittel nicht ausleihen möchte, erhält keinen Kostenzuschuss für selbst angeschaffte Hilfsmittel.
Im Zuge der Pflegereform wurden die Pflegekassen dazu verpflichtet, für pflegende Angehörige kostenlose Pflegekurse anzubieten. Die Teilnahme ist für die Angehörigen freiwillig und kann auf den individuellen Bedarf ausgerichtet werden. So kann die Schulung auch zuhause erfolgen.
In derartigen Kursen sollen pflegende Angehörige Fähigkeiten und Wissen vermittelt bekommen, um die häusliche Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern. So geht es um Körperpflege, Ernährung, Mobilisierung und Lagerung. Gleichzeitig sollen aber auch die physischen und psychischen Belastungen der Angehörigen durch die Pflege reduziert werden.
Um das soziale Engagement für die häusliche Pflege zu fördern, dürfen nicht nur Angehörige, sondern auch andere interessierte Personen teilnehmen.
Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige nach § 43 SGB XI Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekasse leistet dann einen pauschalen monatlichen - vom Pflegegrad abhängigen - Beitrag für pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege.
Seit 01.01.2017 gelten folgende pauschale monatliche Leistungsbeträge für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen:
Bei Pflegegrad 1 besteht noch kein Anspruch auf Pflegesachleistung, aber der Pflegebedürftige kann bei vollstationärer Pflege 125 € als monatlichen Zuschuss erhalten.
Zukünftig soll es bei den pflegebedingten Eigenanteilen keine Unterschiede mehr geben, außer bei Pflegegrad 1. Alle anderen Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege sollen durchschnittlich etwa 580 € pflegebedingten Eigenanteil zahlen, unabhängig vom Pflegegrad. Zusätzlich muss der Pflegebedürftige selber die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen übernehmen. Dabei umfassen die Investitionskosten die Beschaffungskosten für die Immobilie und betriebliche Güter wie Fahrzeuge sowie die Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung.
Über die notwendige Versorgung hinaus hat jeder Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.
Das zum 30.10.2012 in Kraft getretene Pflege-Neuausrichtungsgesetz stellte die Weichen für ein Pflegesystem, das auch den demographischen Herausforderungen der Zukunft gerecht wird. Wesentliche Inhalte sind:
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bewirkt, dass Pflegebedürftige im Rahmen der Pflegesachleistungen nicht nur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei häuslicher Pflege in Anspruch nehmen können, sondern auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen. In diesen Bereich fallen beispielsweise kognitive Aktivierung, Hilfe zur Strukturierung des Tagesablaufs, Hilfe bei Kommunikation und sozialen Kontakten. Somit werden nicht mehr nur körperliche Einschränkungen, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigt.
Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad (siehe Tabelle). Pflegesachleistungen können auch mit Pflegegeld kombiniert werden (siehe auch "Kombinationsleistung") und auch genutzt werden, wenn der Pflegebedürftige bei Angehörigen gepflegt wird.
Wenn der für Pflegesachleistungen zur Verfügung stehende Betrag nicht ausgenutzt wird, können 40 % des Restbetrages in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag umgewandelt werden (§ 45a Nr. 4 SGBXI, siehe auch "Entlastungsbetrag").
Für die Pflegesachleistung muss die häusliche Pflege durch Pflegekräfte erbracht werden, die entweder bei der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegediensten mit Vertrag mit der Pflegekasse angestellt sind oder die direkt einen Vertrag mit der Pflegekasse haben. Der ambulante Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
Wird das Budget der Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft, kann 40 % des Restbetrages gem. § 45a (4) SGBXI in einen Entlastungsbetrag umgewandelt werden, der für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden kann (siehe Entlastungsbetrag).
Die Pflegesachleistung kann auch beantragt werden, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird, sondern beispielsweise bei Angehörigen. Bei stationärer Pflege kann die Pflegesachleistung nicht beantragt werden.
Nahe Angehörige können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bis zu zehntägige Auszeit nehmen, um die Pflege zu organisieren und/oder sicherzustellen. Dabei besteht auch ein Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Während das Recht auf die bis zu zehntätige Auszeit unabhängig von der Betriebsgröße besteht, haben Mitarbeiter eines Betriebes mit mehr als 15 Beschäftigten außerdem das Recht, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen für ein bis sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen zu lassen (Pflegezeit). Bis zu zwei Jahre lang darf die Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden reduziert werden (Familienpflegezeit), wenn der Betrieb mehr als 25 Beschäftigte hat. Zum Ausgleich der Einkommensverluste kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Für jeden Pflegebedürftigen darf die Pflege- und Familienpflegezeit zusammen 24 Monate nicht überschreiten.
Zu den nahen Angehörigen in diesem Sinne zählen neben Eltern, Groß-, Schwieger- und Stiefeltern, auch Ehegatten/Lebenspartner, Geschwister und deren Partner sowie Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwieger- und Enkelkinder.
Zur sozialen Absicherung können pflegende Angehörige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Unfall- und Arbeitslosenversicherung erhalten, wenn sie mindestens 10 Stunden wöchentlich, aufgeteilt auf mindestens zwei Tage die häusliche Pflege übernehmen, dies aber nicht erwerbsmäßig tun und anderweitig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Zudem muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben.
Pflegekosten können steuerlich absetzbar sein. Die Möglichkeiten im individuellen Einzelfall kann ein Steuerberater prüfen.
Kosten für die eigene Pflege können als außergewöhnliche Belastung und als haushaltsnahe Dienstleistung (bis 4.000 € im Jahr) absetzbar sein (siehe auch die näheren Informationen unter diesen Begriffen). Liegt auch eine nachgewiesene Behinderung vor, kann auch ein Behinderten-Pauschalbetrag geltend gemacht werden.
Auch Steuerpflichtige, die Kosten für die Pflege ihrer eigenen Eltern übernehmen, haben die Möglichkeit, diese Unterhaltsaufwendungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen oder können Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Alternativ gibt es auch einen Pflege-Pauschalbetrag ohne Kostennachweis.
Auch Handwerkerkosten für Umbaumaßnahmen, z. B. für ein rollstuhlgerechtes Bad, können mit 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 € steuerlich absetzbar sein.
Bei einer Tagespflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflege. Der Pflegebedürftige wird tagsüber - auch tageweise - in einer Einrichtung gepflegt, in der übrigen Zeit aber zuhause von Angehörigen oder anderen Personen betreut. Analog besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Nachtpflege eine stationäre Pflege nur für nachts in Anspruch zu nehmen.
Zur Entlastung der Angehörigen werden diese Leistungen ab Pflegegrad 2 gefördert (§ 41 SGB XI), indem die Kasse in einem vom Pflegegrad abhängigen Rahmen (siehe Tabelle) Kosten für Pflege und Betreuung und auch medizinische Behandlungspflege sowie die Kosten für die Beförderung - zur Einrichtung und zurück nach Hause - übernimmt.
Im Zuge der Pflegereform werden die Leistungen für Tages- bzw. Nachtpflege zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung übernommen, ohne dass die Leistungen verrechnet werden. So wird beispielsweise das Pflegegeld nicht gekürzt, wenn eine Tagespflege in Anspruch genommen wird.
Der vom Pflegebedürftigen zu übernehmende Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung kann teilweise durch den Entlastungsbetrag (siehe auch "Entlastungsbetrag") finanziert werden.
Wenn die Person, die normalerweise pflegt, verhindert ist (z. B. Krankheit, Urlaub), besteht nach § 39 SGB XI ein Anspruch auf Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt. Verhinderungspflege wird für maximal 42 Kalendertage pro Jahr gezahlt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege sind Vorliegen des Pflegegrades 2 und 6 Monate häusliche Vorpflegezeit.
Wenn die Verhinderungspflege durch erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen oder Bekannte oder entfernte Verwandte übernommen wird, steht ein jährliches Budget in Höhe von 1.612 € als Sachleistung zur Verfügung. Dieses kann aufgestockt werden auf bis zu 2.418 €, indem 50 % des nicht ausgeschöpften Kurzzeitpflegebudgets umgewandelt werden (§ 39 (2) SGB XI).
Wenn jedoch nähere Verwandte die Verhinderungspflege übernehmen, ist das Budget auf das 1,5fache des Pflegegeldes beschränkt. Auf Antrag können zusätzlich nachweisbare Kosten wie Fahrtkosten erstattet werden. Das Gesamtbudget darf aber 1.612 € nicht übersteigen. Nähere Verwandte sind dabei Kinder und Enkelkinder und deren Ehepartner, aber auch Geschwister, Schwager und Schwägerin.
Wenn der nahe Verwandte aber mit der Verhinderungspflege nachweislich Erwerbseinkommen erzielen muss, entfällt die Beschränkung auf das 1,5fache des Pflegegeldes, und es besteht wieder der Anspruch auf den Höchstbetrag in Höhe von 1.612 €.
Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz wird das Pflegegeld auch während der Verhinderungspflege gezahlt, aber nur die Hälfte des jeweiligen Betrages. Nur für den ersten und letzten Tag besteht Anspruch auf volles Pflegegeld.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man Vorkehrungen für den Fall treffen, dass man selber nicht mehr entscheidungsfähig ist. Gemäß § 164 i.V. m. § 662 ff. BGB bevollmächtigt man damit eine andere Person, stellvertretend Entscheidungen zu treffen. Dabei wird auch festgelegt, auf welche Bereiche, z. B. vermögensrechtliche Angelegenheiten, sich die Vollmacht bezieht.
Werden mindestens drei pflegebedürftige Menschen in einer ambulant betreuten Wohngruppe (3-12 Personen) versorgt, haben sie - unabhängig vom Pflegegrad - einen Anspruch auf den sog. Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI. Dies entspricht einer monatlichen Pauschale von 214 €.
Ziel des Pflegeneuausrichtungsgesetzes ist unter anderem, die häusliche Pflege durch pflegende Angehörige zu fördern. Oft ist die häusliche Pflege aber nur durch Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen wie Treppenlifter überhaupt möglich. Deshalb gibt es für jede Maßnahme, durch die das Wohnumfeld bezüglich der Pflege verbessert wird, einen Zuschuss von bis zu 4.000 €. Bei mehreren Pflegebedürftigen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, kann jeder Einzelne den Zuschuss für eine Maßnahme beantragen - gewährt werden jedoch maximal 16.000 € je Maßnahme.
Als Alternative zum Pflegeheim besteht die Möglichkeit, mit einer individuellen sog. "24 Stunden-Betreuung" trotz Pflegebedürftigkeit zuhause bleiben zu können. Dabei kann eine osteuropäische Betreuungskraft vorübergehend in die Wohnung oder das Haus des Pflegebedürftigen ziehen. In der gewohnten Umgebung kann der Pflegebedürftige dann individuell und ohne Zeitdruck entsprechend seiner Vorlieben versorgt werden.
Selbstverständlich kann die osteuropäische Betreuungskraft nicht 7/24 Stunden arbeiten, sondern maximal 40 Stunden pro Woche. Sie kann jedoch ihre Arbeitszeit an den Tagesrhythmus der Pflegebedürftigen anpassen und flexibler reagieren, wenn sich der Bedarf einmal ändert. Ausreichend Freizeit sowie zusätzliche Ruhezeiten am Tag müssen gewährleistet werden.